FAQ

In einer Steuerkanzlei stellen viele Mandanten ähnliche Fragen, daher haben wir Ihnen einen Frage-Antwort-Bereich zusammen gestellt. Hier finden Sie allgemeine Antworten auf verschiedenste steuerliche Fragen. Allerdings können diese Informationen niemals die persönliche Beratung ersetzen. Bei weiteren Anliegen können Sie selbstverständlich gerne einen Beratungstermin vereinbaren. Alle Texte wurden nach bestem Wissen erstellt. Wir können jedoch keine Haftung für den Inhalt übernehmen.

In folgenden Fällen müssen Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben (es handelt sich hierbei lediglich um die wichtigsten Gründe):

  • Es liegen Einkünfte vor, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, etc.) und 410 Euro übersteigen
  • Andere Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug liegen vor, z.B. Vermietung oder Verpachtung, von mehr als 410 Euro
  • Bei mehreren Arbeitsverhältnissen, also wenn ein Beschäftigungsverhältnis mit der Steuerklasse VI abgerechnet wurde
  • Bei Sonderzahlungen und Wechsel des Arbeitgebers im selben Jahr, wenn der neue Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung die Vorarbeitgeberwerte nicht berücksichtigt hat
  • Die Ehe wurde geschieden bzw. durch Tod beendet, und einer der Ehegatten hat im selben Jahr wieder geheiratet
  • Wenn das Finanzamt zur Abgabe auffordert

Kurz und knapp: Viele Arbeitnehmer müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Sie erhalten einmalig eine Steueridentifikationsnummer. Dies ist eine 11-stellige Nummer. Sie können die Steuer-Identifikationsnummer an folgenden Stellen finden:

  • Schreiben des Bundeszentralamt für Steuern bei der erstmaligen Erteilung der Steuer-Identifikationsnummer
  • Lohnsteuerbescheinigung
  • Einkommensteuerbescheid

Sollten Ihnen keine der Unterlagen vorliegen, kann die Steueridentifikationsnummer auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern erneut beantragt werden.

Kurz und knapp: Es gibt viele Möglichkeiten die Steuer-ID Nummer zu finden.

Seit einigen Jahren erhalten Familien nach der Geburt eines Kindes verschiedene staatliche Unterstützungen. Eine wichtige Einführung war die des Elterngeldes.

In den ersten 2 Jahren nach Geburt eines Kindes können Eltern maximal 67% des letzten Nettoentgelts als Elterngeld von der Familienkasse erhalten. Das Elterngeld ist zwar nach § 3 Nr. 67 steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und muss dadurch in der Steuererklärung angegeben werden. Durch den Erhalt des Elterngeldes wird Ihre persönliche Steuerlast erhöht. Eine mögliche Erstattung wird daher reduziert, in einigen Fällen führt der Erhalt auch zu einer Einkommensteuernachzahlung. Für die Erstellung der Einkommensteuererklärung ist es daher wichtig, dass Sie uns den Bescheid der Familienkasse mit den übrigen Belegen zu Ihrer Steuererklärung einreichen.

Kurz und knapp: Ja, das Elterngeld muss angegeben werden.

Entgeltersatzleistungen sind Ausgleichszahlungen der Sozialversicherung, die zum Ausgleich von ausgefallenen Einkommen bezahlt werden. Im Normalfall sind dies Entgelte, die wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit ausgefallen sind.

Ein Großteil der Entgeltersatzleistungen müssen in der Einkommensteuererklärung im Mantelbogen angegeben werden.

Hierzu gehören z.B. folgende Leistungen:

  • Arbeitslosengeld I gemäß SGB III (steuerfrei nach § 3 Nr. 2 EStG)
  • Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld (§ 3 Nr. 2 EStG) (auch Corona-KUG)
  • Insolvenzgeld (§ 3 Nr. 2 EStG) zur Deckung von Lohnausfällen bei Insolvenz des Arbeitgebers, auch wenn es von einer Bank gegen Übertragung der Arbeitslohnansprüche vorfinanziert wird (BFH-Urteil vom 1.3.2012, VI R 4/11, BStBl. 2012 II S. 596)
  • Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 3 Nr. 1 Bstb. d EStG)
  • Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse nach dem SGB V–VII (§ 3 Nr. 2 EStG) und vergleichbare Lohnersatzleistungen
  • Verletztengeld nach den §§ 45 ff. SGB VII (§ 3 Nr. 1 Bstb. a EStG)
  • Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz oder beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 3 Nr. 28 EStG)
  • Dem Lebensunterhalt dienende Leistungen (§ 10 SGB III) und Zuschüsse zum Arbeitsentgelt (Entgeltsicherung) für ältere Arbeitnehmer (§ 421j SGB III) durch die Bundesagentur für Arbeit (§ 3 Nr. 2 EStG)
  • Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz z. B. für Corona-Quarantäne (§ 56 IfSG)
  • Einkünfte, die zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind

Dadurch, dass diese Zahlungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen, werden diese Zahlungen bei der Berechnung Ihrer Steuerschuld mit einbezogen.

Kurz und knapp: Ja, Entgeltersatzleistungen müssen in der Steuererklärung angegeben werden.

Handwerkerrechnungen können im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Allerdings sind nur die Arbeitsleistung und die Fahrtkosten steuerlich begünstigt. Kosten für Material und Ersatzteile sind grundsätzlich nie absetzungsfähig.

Wichtig für den Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung sind folgende Voraussetzungen:

  • Durchführung im eigenen Haushalt (auch Garten)
  • Handwerkerrechnung mit Ausweis der Arbeitsstunden bzw. Lohnkosten liegt vor
  • Rechnung ist per Banküberweisung beglichen (Bar-Zahlung wird nicht akzeptiert!)

Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, können sie in der Steuererklärung 20% der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 Euro pro Jahr geltend machen.

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann aber nur für Renovierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der eigenen Immobilie in Anspruch genommen werden. Neubauten sind leider nicht begünstigt.

Wenn Sie Handwerkerrechnungen für vermietete Objekte vorliegen haben, sind diese nicht als haushaltsnahe Aufwendungen begünstigt, sondern können als Werbungskosten angesetzt werden. In diesem Fall mindern die Aufwendungen Ihre Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Kurz und knapp: Ja, Handwerkerrechnungen können in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung glaubt, dass keine Steuererklärung mehr abgegeben werden muss, wenn das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat. Das ist aber FALSCH!

Eine Schätzung ersetzt nicht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Oftmals werden die Besteuerungsgrundlagen vom Finanzamt höher geschätzt, als die tatsächliche Steuerschuld ist. Wir empfehlen daher dringend, unbedingt eine Steuererklärung einzureichen, auch wenn der Bescheid schon geschätzt wurde.

Mit einem Schätzbescheid werden oftmals Verspätungszuschläge festgesetzt. Diese können Sie umgehen, indem Sie die Unterlagen rechtzeitig bei Ihrem Finanzamt einreichen. Denn auch mit Einreichung der Erklärung werden die Verspätungszuschläge häufig nicht herabgesetzt.

Kurz und knapp: Ja, eine Steuererklärung muss trotz der Schätzung abgegeben werden.

Diese Vereinfachung soll Unternehmern helfen, die nur geringe Jahresumsätze haben. Durch Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten die Unternehmer auf das komplizierte Umsatzsteuerrecht. Um in den Genuss der Regelung zu kommen gibt es aber folgende Umsatzgrenzen:

  • Im Vorjahr darf der Umsatz 22.000 Euro nicht übersteigen

  • Im laufenden Jahr darf der Umsatz voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen.

Sofern das FA die Einstufung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG anerkennt, darf der Unternehmer in den Rechnungen KEINE Umsatzsteuer ausweisen. Der Unternehmer führt durch die Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer ab und darf daher auch keine Vorsteuer aus Aufwendungen erstatten lassen. Falls die Umsatzsteuer fälschlicherweise doch ausgewiesen wird, schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer und muss diese an das Finanzamt zahlen.

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